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INCI und CosIng: was Inhaltsstoffnamen verraten

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INCI liefert standardisierte Namen kosmetischer Inhaltsstoffe. CosIng ist die Informationsdatenbank der Europäischen Kommission zu kosmetischen Stoffen und Inhaltsstoffen. Ein Name hilft bei der Identifizierung; ein Datenbankeintrag bedeutet weder Produktzulassung noch einen Leistungsnachweis. [1]

DAS WICHTIGSTE

  • Inhaltsstoffname und Handelsname erfüllen unterschiedliche Aufgaben. [1]
  • CosIng ist informativ und bestimmt den Rechtsstatus nicht allein. [1]
  • Artikel 19 verlangt die Inhaltsstoffliste; Artikel 33 sieht das Glossar der Bezeichnungen vor. [2]

Wo das EU-Recht die Inhaltsstoffliste verlangt

Die Kommission erläutert, dass Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g der Kosmetikverordnung eine Inhaltsstoffliste in der Kennzeichnung kosmetischer Mittel verlangt. Artikel 33 sieht ein Glossar gemeinsamer Inhaltsstoffbezeichnungen vor, das INCI berücksichtigt. Bei Farbstoffen außer Haarfarbstoffen wird gegebenenfalls die CI-Nomenklatur (Colour Index) verwendet. Das sind Vorschriften zur Benennung und Kennzeichnung, getrennt von Beschränkungen oder Verboten eines Stoffes. [2]

Datenbankeintrag und Zulassung sind verschieden

CosIng hilft bei der Zuordnung von INCI-Namen und erfassten Funktionen. Die Kommission bezeichnet die Datenbank ausdrücklich als informativ. Ein Eintrag erlaubt keine beliebige Verwendung in Kosmetika, Konzentrationen oder Ländern. Prüfen Sie davon getrennt die Kosmetikverordnung und ihre aktuellen Anhänge. [1]

TPO zeigt den Unterschied: Ein älteres technisches Dokument kann die Funktion als Photoinitiator zutreffend beschreiben, obwohl die Verordnung 2025/877 den Stoff seit dem 1. September 2025 in EU-Kosmetika verbietet. Für HEMA und Di-HEMA gelten dagegen Bedingungen zur gewerblichen Verwendung und Kennzeichnung von Nagelprodukten. Speichern Sie die Regel und ihr Geltungsdatum neben der Stoffidentität. Eine Funktionsbezeichnung entscheidet nicht über die rechtliche Zulässigkeit. [3][4]

Aktuelle und historische Datenbankeinträge

CosIng enthält Daten seit der Kosmetikrichtlinie von 1976. Die Kommission kennzeichnet aktuelle Daten als „active“ und historische Daten als „not active“; gesucht werden kann nach CAS-, ELINCS- oder EINECS-Nummer. Diese Felder unterscheiden den Stoffdatensatz und seine Geschichte vom Handelsnamen eines fertigen Produkts. [1]

INCI-Name, Kennung und Fertigprodukt

Unsere Einordnung: Der Inhaltsstoffname beantwortet, welcher Bestandteil deklariert ist; eine Kennung hilft beim Stoffeintrag, der Handelsname bezeichnet das Fertigprodukt. Diese Bezüge gehören in getrennte Felder. Eine Quelle zu einem Inhaltsstoff liefert weder Rezepturanteile noch Lampenkompatibilität oder gemessene Haltbarkeit des Fertigprodukts.

Artikelquellen

  1. European Commission — Cosmetic ingredient database

    Primärquelle

    Überblick und Beschreibung der Suche: gebräuchliche Inhaltsstoffnamen, CAS/ELINCS/EINECS-Kennungen, Datensätze seit 1976 sowie aktive und historische Einträge. Important notice: Die Datenbank ist informativ und unverbindlich; ein Eintrag ist keine Zulassung zur Verwendung. Überblick geprüft, Suchfunktion und einzelne Datensätze nicht getestet.

  2. European Commission — CosIng – Glossary of ingredients

    Primärquelle

    Einleitung: Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g, Artikel 33 und INCI. More information: CI-Farbstoffnamen; Notes: Umfang des Glossars, keine Liste zugelassener Inhaltsstoffe.

  3. European Commission / EUR-Lex — Commission Regulation (EU) 2020/1682 of 12 November 2020

    Behördliche Quelle

    Erwägungsgründe 4 und 7–12; Anhang III, Eintrag 313: HEMA, CAS 868-77-9; Eintrag 314: DI-HEMA TRIMETHYLHEXYL DICARBAMATE, CAS 41137-60-4/72869-86-4. Beide Einträge verlangen gewerbliche Verwendung und einen Allergiewarnhinweis, ohne Konzentrationsobergrenze. Die Fußnoten nennen den 3. Juni 2021 für das Inverkehrbringen und den 3. September 2021 für die Bereitstellung auf dem Markt.

    Verabschiedet:

  4. European Commission / EUR-Lex — Commission Regulation (EU) 2025/877 of 12 May 2025

    Behördliche Quelle

    Erwägungsgründe 1–7, Artikel 2 und Anhang: TPO (CAS 75980-60-8) wird aus Anhang III, Eintrag 311, gestrichen und in Anhang II, Eintrag 1731, aufgenommen. Kosmetikverbot ab 1. September 2025.

    Verabschiedet:

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