CosIng-Inhaltsstoffdatenbank: Dokumentenanalyse
Dokumentenanalyse
Quellen eingesehen am 4. Oktober 2026. CosIng-Seitendatum nicht angegeben; Verordnung 1223/2009 vom 30. November 2009, Originaltext nur zur Dokumentstruktur.

CosIng ist die Informationsdatenbank der Europäischen Kommission für kosmetische Inhaltsstoffe. Der offizielle Überblick hilft bei Namen und Quellenreferenzen, hat aber ausdrücklich keinen rechtlichen Wert. Diese Dokumentenanalyse erklärt den Unterschied, ohne die Suchfunktion zu testen oder eine Rezeptur freizugeben. [1]
DAS WICHTIGSTE
Welche Informationen verspricht der Überblick?
Der Überblick verlinkt kosmetische Rechtsvorschriften, gemeinsame Inhaltsstoffnamen für die Kennzeichnung und veröffentlichte SCCS-Stellungnahmen. Laut Seite sind CAS-, ELINCS- und EINECS-Nummern durchsuchbar. Solche Kennungen unterscheiden Datensätze trotz verschiedener Alltagsnamen. Ein sinnvoller Suchvermerk bewahrt die genaue Kennung und Datensatz-URL, nicht nur eine freie Übersetzung. [1]
CosIng enthält Angaben seit der Verabschiedung der Kosmetikrichtlinie 1976. Aktuelle Daten sind active, historische not active. Das sind Statusangaben des Datensatzes. Diese Analyse liest die Dokumentation; sie vergleicht keine individuellen Live-Suchergebnisse und überprüft nicht die Identität eines gelieferten Stoffes. [1]
Warum ein Inventareintrag keine Erlaubnis ist
Der wichtige Hinweis sagt ausdrücklich, dass ein INCI-Name im Inventar keine Zulassung zur kosmetischen Verwendung bedeutet. Ob und unter welchen Bedingungen ein Stoff verwendet werden darf, ergibt sich aus Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und ihren Anhängen. Kontextinformationen der Datenbank sind selbst keine regulatorische Entscheidung. [1]
Artikel 14 unterscheidet Anhang II mit Verboten, Anhang III mit Beschränkungen, Anhang IV für Farbstoffe, V für Konservierungsstoffe und VI für UV-Filter. Der amtliche Originaltext erklärt hier die Struktur, nicht die aktuelle Erlaubnis eines bestimmten Stoffes. Einzelne Einträge können geändert werden und brauchen den aktuellen Rechtstext. [2]
Stoffidentität und Produktsicherheit sind verschiedene Unterlagen
Der Kommissionsüberblick verlangt eine Produktsicherheitsbewertung für die Verwendung von Inhaltsstoffen. Artikel 10 beschreibt die Sicherheitsbewertung und einen Sicherheitsbericht vor dem Inverkehrbringen. Artikel 11 beschreibt gesondert die Produktinformationsdatei, unter anderem mit Sicherheitsbericht und, soweit gerechtfertigt, Nachweisen für behauptete Wirkungen. [1][2]
Die Lesefrage unterscheidet somit Stoffdatensatz und Fertigproduktdossier. Ein Datenbanktreffer kann Name und Kennung klären; der Rechtseintrag behandelt Bedingungen und die Produktbewertung die Rezeptur. Ein gespeichertes INCI-Suchergebnis allein beantwortet diese anderen Fragen nicht.
Eine brauchbare Belegkette ohne Zulassungsbehauptung
Für Dokumentenrecherche würden wir Etikettname, genaue Kennung, aktuellen/historischen Status, Datenbanklink, einschlägige Rechtsbestimmung und Prüfdatum getrennt halten. So bleibt nachvollziehbar, was jede Quelle unterstützt. Das erklärt weder den Inhaltsstoff noch das fertige Produkt für regulatorisch geprüft.
Der Überblick nennt kein Veröffentlichungs- oder Aktualisierungsdatum. Die ursprüngliche Verordnung von 2009 wird getrennt identifiziert und nicht als aktuelle konsolidierte Anhangsliste ausgegeben. NailWiki hat hier weder einen individuellen Suchtreffer noch eine Rezeptur, einen Sicherheitsbericht oder eine Produktinformationsdatei validiert. [1][2]
Artikelquellen
- European Commission — Cosmetic ingredient database
Primärquelle
Überblick und Beschreibung der Suche: gebräuchliche Inhaltsstoffnamen, CAS/ELINCS/EINECS-Kennungen, Datensätze seit 1976 sowie aktive und historische Einträge. Important notice: Die Datenbank ist informativ und unverbindlich; ein Eintrag ist keine Zulassung zur Verwendung. Überblick geprüft, Suchfunktion und einzelne Datensätze nicht getestet.
- European Union — Regulation (EC) No 1223/2009 of 30 November 2009 on cosmetic products — original text
Behördliche Quelle
Ursprüngliche Verordnung 1223/2009: Artikel 10 (Sicherheitsbewertung), 11 (Produktinformationsdatei und Wirkungsnachweise), 14 (Anhänge II–VI); keine aktuelle Zulässigkeitsprüfung eines einzelnen Inhaltsstoffs.
Verabschiedet:
Mit KI-Unterstützung anhand der verlinkten Quellen verfasst und geprüft. Keine praktische Produktprüfung oder unabhängige fachliche Begutachtung.







